Leistungen der Pflegekassen bei einem Pflegegrad im Ambulanten Bereich
Hier eine Übersicht der Leistungen der Pflegekasse für die jeweiligen Pflegegrade
(Diese monatlichen Beträge gelten für ambulante Pflege; bei vollstationärer Pflege gibt es andere Regelungen: (Stand 2025 wurde um 4,5% erhöht)


Pflegegrad 5
Pflegegeld: 990 €
Pflegesachleistungen: Bis 2.299 €
Kurzzeitpflege: Bis 1.854 €/Jahr
Verhinderungspflege: Bis 1.685 €/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis 42 €
Digitale Pflegeanwendungen: Bis 53 €
Entlastungsbetrag: 131 €
Pflegegrad 4
Pflegegeld: 800 €
Pflegesachleistungen: Bis 1.858 €
Kurzzeitpflege: Bis 1.854 €/Jahr
Verhinderungspflege: Bis 1.685 €/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis 42 €
Digitale Pflegeanwendungen: Bis 53 €
Entlastungsbetrag: 131 €
Pflegegrad 3
Pflegegeld: 599 €
Pflegesachleistungen: Bis 1.497 €
Kurzzeitpflege: Bis 1.854 €/Jahr
Verhinderungspflege: Bis 1.685 €/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis 42 €
Digitale Pflegeanwendungen: Bis 53 €
Entlastungsbetrag: 131 €
Pflegegrad 2
Pflegegeld: 347 €
Pflegesachleistungen: Bis 796 €
Kurzzeitpflege: Bis 1.854 €/Jahr
Verhinderungspflege: Bis 1.685 €/Jahr
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis 42 €
Digitale Pflegeanwendungen: Bis 53 €
Entlastungsbetrag: 131
Pflegegrad 1
Entlastungsbetrag: 131 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis 42 €
Digitale Pflegeanwendungen: Bis 53 €
Kein Pflegegeld
oder
Pflegesachleistungen.








Was ist eine Kombinationsleistung?
In der Pflegeversicherung bezeichnet die Kombinationsleistung eine Mischform der Unterstützung für Pflegebedürftige. Sie kombiniert Pflegegeld (eine monatliche Barleistung) mit Pflegesachleistungen (professionelle Hilfe durch Pflegedienste). Diese Option ist für Menschen gedacht, die sowohl von Angehörigen als
auch von Fachkräften betreut werden.
Wie funktioniert die Kombination?
Du entscheidest, wie viel von den Pflegesachleistungen du nutzt (z. B. Pflegedienst für Körperpflege).
Der genutzte Betrag wird in Prozent vom Maximalbetrag der Sachleistungen berechnet.
Das Pflegegeld wird entsprechend um denselben Prozentsatz gekürzt.
Beispiel (Pflegegrad 3)
Volles Pflegegeld: 599 € (ohne Sachleistungen).
Volle Sachleistungen: 1.497 € (ohne Pflegegeld).
Kombination:
Du nutzt Sachleistungen für 748,50 € (50 % von 1.497 €).
Das Pflegegeld wird um 50 % reduziert: 599 € x 50 % = 299,50 €.
Gesamt: 748,50 € (Sachleistungen) + 299,50 € (Pflegegeld) = 1.048 €/Monat.
Vorteile
Flexibilität: Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege, während Profis gezielt unterstützen (z. B. bei medizinischen Aufgaben).
Finanzielle Entlastung: Das Pflegegeld kann für zusätzliche Kosten verwendet werden.
Individuelle Anpassung: Die Mischung kann je nach Bedarf angepasst werden.
Voraussetzungen
Ein Pflegegrad ab 2 muss vorliegen (Pflegegrad 1 bietet keine Kombinationsleistung).
Die Pflegekasse muss informiert werden, welche Leistungen kombiniert werden sollen. Es kann monatlich geändert werden.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
(mit den neuen Beträgen Stand 2025)
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 % erhöht, und es gibt ab 1. Juli 2025 weitere Änderungen bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Hier eine aktualisierte Erklärung mit den neuen Beträgen und Regelungen:
Kurzzeitpflege
Definition: Vollstationäre Pflege in einer Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum, z. B. nach Krankenhausaufenthalten oder wenn Angehörige ausfallen.
Dauer: Maximal 8 Wochen pro Jahr (56 Tage).
Neuer Betrag (ab 1. Januar 2025): Bis zu 1.854 €/Jahr (vorher 1.774 €).
Wer bekommt es?: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5.
Verhinderungspflege
Definition: Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson (z. B. Angehörige) verhindert ist (Urlaub, Krankheit). Sie kann ambulant (Pflegedienst) oder durch Verwandte organisiert werden.
Dauer: Maximal 8 Wochen pro Jahr (56 Tage, vorher 6 Wochen), mit bis zu 6 Stunden pro Tag.
Neuer Betrag (ab 1. Januar 2025): Bis zu 1.685 €/Jahr (vorher 1.612 €).
Wer bekommt es?: Pflegegrad 2 bis 5, ohne Vorpflegezeit (die frühere 6-Monats-Regel entfällt ab 2025).
Kombination und neue Regelungen
Bis 30. Juni 2025:
Zuschussmöglichkeit: Bis zu 1.685 € aus der Verhinderungspflege können zusätzlich für Kurzzeitpflege genutzt werden, maximal 3.539 €/Jahr (1.854 € + 1.685 €).
Umgekehrt können bis zu 927 € (50 % der Kurzzeitpflege) für Verhinderungspflege aufgestockt werden, maximal 2.612 €/Jahr (1.685 € + 927 €).
Es bleibt bei getrennten Budgets mit flexibler Übertragung.
Ab 1. Juli 2025:
Gemeinsames Entlastungsbudget: Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zu einem flexiblen Budget von 3.539 €/Jahr zusammengelegt (für Pflegegrad 2–5).
Dieses Budget kann frei zwischen Kurzzeitpflege (stationär) und Verhinderungspflege (ambulant oder privat) aufgeteilt werden, je nach Bedarf.
Beispiel: 2 Wochen Kurzzeitpflege (ca. 1.854 €) + 4 Wochen Verhinderungspflege (ca. 1.685 €) = 3.539 €.
Ab 2025 profitieren Sie von höheren Beträgen (1.854 € Kurzzeitpflege, 1.685 € Verhinderungspflege) und mehr Flexibilität. Ab Juli wird das gemeinsame Budget von 3.539 € die Planung noch einfacher machen – ideal für Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 bleibt auf den Entlastungsbetrag beschränkt.
Ein Antrag bei der Pflegekasse ist weiterhin nötig, um die Leistungen zu nutzen.
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA):
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind softwarebasierte Lösungen, die pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen im Alltag unterstützen sollen. Sie wurden im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (2019) und weiterer Reformen (z. B. PUEG 2025) in die Pflegeversicherung integriert. Ziel ist es, die Selbstständigkeit zu fördern, Pflegekräfte zu entlasten und die Lebensqualität zu verbessern. Sie gehören zu den sogenannten „digitalen Gesundheitsanwendungen“ (DiGA), sind aber speziell auf die Pflege ausgerichtet.
Merkmale von DiPA
Technologie: Apps, Software, smarte Geräte oder Plattformen.
Zugang: Verschreibung durch Ärzte oder Direktbeantragung bei der Pflegekasse.
Kosten: Seit 2025 bis zu 53 €/Monat pro Pflegegrad (vorher 50 €), unabhängig vom Pflegegrad (1–5).
Voraussetzung: Ein anerkannter Pflegegrad muss vorliegen; die Anwendung muss im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sein.
Beispiele für digitale Pflegeanwendungen
Sturzprävention: Apps mit Bewegungsübungen oder Sensoren, die Stürze erkennen und Alarm schlagen (z. B. smarte Fußbänder).
Medikamentenmanagement: Apps, die Erinnerungen an Medikamenteneinnahmen senden oder Dosierungen überwachen.
Kognitive Unterstützung: Programme für Menschen mit Demenz, z. B. Gedächtnistraining oder Orientierungshilfen (Tagesablauf-Apps).
Kommunikation: Plattformen, die den Austausch zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegekräften erleichtern (z. B. Videoanruf-Tools).
Gesundheitsüberwachung: Wearables (z. B. Smartwatches), die Puls, Blutdruck oder Schlaf überwachen und Daten an Pflegekräfte senden.
Vorteile
Entlastung: Pflegepersonen gewinnen Zeit, da Routineaufgaben digital unterstützt werden.
Selbstständigkeit: Pflegebedürftige können länger eigenständig bleiben.
Flexibilität: Anwendungen sind individuell anpassbar.
Einschränkungen
Technische Hürden: Nicht jeder ist mit digitalen Tools vertraut.
Kostengrenze: Nur bis 53 €/Monat werden übernommen; Mehrkosten trägt der Nutzer.
Genehmigung: Die Pflegekasse prüft den Antrag und kann ablehnen, wenn der Nutzen nicht nachgewiesen ist.
Wie bekommt man eine DiPA?
Beratung: Mit Arzt, Pflegeberater oder Pflegekasse klären, welche Anwendung passt.
Antrag: Bei der Pflegekasse einreichen (oft mit Nachweis des Pflegegrads und der DiPA-Nummer aus dem BfArM-Verzeichnis).
Nutzung: Nach Genehmigung wird die Anwendung freigeschaltet oder die Kosten erstattet.
Digitale Pflegeanwendungen sind ein moderner Baustein der Pflegeversicherung, der Technologie nutzt, um Pflege effizienter und individueller zu gestalten. Mit bis zu 53 €/Monat ab 2025 steht diese Unterstützung allen Pflegegraden offen – ein kleiner, aber wachsender Schritt in Richtung Digitalisierung der Pflege.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI, die allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zusteht. Er dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Er kann flexibel für verschiedene Unterstützungsangebote eingesetzt werden, insbesondere im ambulanten Bereich.
Zweck
Entlastung der Pflegepersonen: Zeitliche oder organisatorische Unterstützung, damit Angehörige Pausen einlegen können.
Förderung der Alltagskompetenz: Maßnahmen, die den Pflegebedürftigen helfen, den Alltag besser zu bewältigen.
Verhinderung von Pflegebedarf: Unterstützung, um eine Verschlimmerung des Zustands zu vermeiden.
Wofür kann er verwendet werden?
Der Entlastungsbetrag ist vielseitig einsetzbar, solange die Leistungen von der Pflegekasse anerkannt sind. Typische Verwendungszwecke:
Angebote zur Unterstützung im Alltag:
Betreuungsangebote: z. B. Besuchsdienste, Begleitung zu Arztterminen oder Spaziergänge.
Haushaltshilfen: Reinigung, Einkaufen, Kochen.
Gruppenangebote: Teilnahme an Seniorentreffs oder Beschäftigungsprogrammen (z. B. für Demenzkranke).
Tages- oder Nachtpflege:
Teilweise Anrechnung auf die Kosten, wenn Angehörige tagsüber entlastet werden sollen.
Kurzzeitpflege (bei Pflegegrad 1):
Da Pflegegrad 1 keinen direkten Anspruch auf Kurzzeitpflege hat, kann der Entlastungsbetrag hierfür genutzt werden (z. B. für Übergangspflege).
Pflegekurse für Angehörige:
Schulungen zur besseren Pflege, die indirekt entlasten.
Kombination mit Verhinderungspflege:
Bei Pflegegrad 2–5 kann der Entlastungsbetrag zusätzlich zu Verhinderungspflege abgerechnet werden, wenn die Anbieter zugelassen sind.
Details zum Betrag
Höhe: 131 €/Monat (1.572 €/Jahr).
Flexibilität: Nicht genutzter Betrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden (z. B. bis 30. Juni 2026 für 2025).
Abrechnung: Nur über zugelassene Anbieter (Pflegedienste, Betreuungsdienste etc.), keine Barauszahlung an Angehörige möglich.
Pflegegrad 1: Hier ist der Entlastungsbetrag die Hauptleistung, da es kein Pflegegeld oder Sachleistungen gibt.
Beispiel (Pflegegrad 3)
Situation: Eine Person wird von Angehörigen gepflegt, braucht aber 2-mal wöchentlich Unterstützung beim Einkaufen und Haushalt.
Kosten: Ein zugelassener Dienst kostet 60 €/Monat.
Nutzung: 60 € vom Entlastungsbetrag werden abgerechnet, 71 € bleiben für andere Zwecke (z. B. Betreuung).
Der Entlastungsbetrag von 131 €/Monat ist ein flexibles Werkzeug, um den Pflegealltag zu erleichtern – sei es durch praktische Hilfe im Haushalt, Betreuung oder soziale Aktivitäten. Er steht allen Pflegegraden zu, ist aber für Pflegegrad 1 besonders wichtig, da andere Leistungen fehlen. Wichtig: Die Pflegekasse muss die Anbieter und Leistungen genehmigen, also vorher abklären!
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